Limbacher leitet Diözese!

NEUMARKT. Der frühere Neumarkter Dekan Johann Limbacher leitet während der Vakanz die Diözese Eichstätt !

Dompropst Johann Limbacher (65) ist vom Eichstätter Domkapitel zum Diözesanadministrator gewählt worden. Er leitet die Diözese, solange der Bischöfliche Stuhl in Eichstätt nicht besetzt ist.

Johann Limbacher wurde 1940 in Treuchtlingen (Mittelfranken) geboren und 1965 zum Priester für die Diözese Eichstätt geweiht. Er war zunächst als Kaplan in Pleinfeld und Roth im Einsatz. 1971 berief ihn Bischof Alois Brems als Mitarbeiter in das Bischöfliche Jugendamt. Knapp zehn Jahre war Johann Limbacher Diözesanjugendseelsorger. 1981 übernahm er als Pfarrer die Leitung der Pfarrei Zu Unserer Lieben Frau in Neumarkt und war von 1985 bis 1988 zudem Dekan des Dekanates Neumarkt.

Noch als Stadtpfarrer in Neumarkt wurde Limbacher 1988 zum Domkapitular ernannt. Im Februar 1989 wurde er als Leiter der Hauptabteilung Seelsorge/Weiterbildung im Bischöflichen Ordinariat (Bischöfliches Seelsorgeamt) nach Eichstätt berufen. Zum 1. Oktober 1989 ernannte Bischof Karl Braun ihn zum Generalvikar. In der Sedisvakanz (Mai 1995 bis März 1996) war Limbacher Ständiger Vertreter des damaligen Diözesanadministrators Dompropst Josef Lederer. Auch Brauns Nachfolger, Bischof Walter Mixa, berief ihn 1996 wiederum zum Generalvikar. Am 1. Mai 1997 wurde Johann Limbacher nach Anhörung des Domkapitels von Bischof Mixa zum Dompropst ernannt.

Sedisvakanz

Mit der „Besitzergreifung“ der Diözese Augsburg am 1. Oktober 2005 durch Bischof Walter Mixa, dem früheren Bischof von Eichstätt, war die Leitung der Diözese Eichstätt an das Domkapitel übergegangen. Entsprechend den Vorgaben des Kirchenrechts musste es innerhalb von acht Tagen den Diözesanadministrator wählen, der in der Zeit bis zum Amtsantritt eines neuen Bischofs (Sedisvakanz) die Diözese zu leiten hat.

Der Diözesanadministrator hat weitgehend die Rechte und Pflichten eines Diözesanbischofs. Allerdings bestimmt das kirchliche Gesetzbuch: „Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Diözese haben, ist es untersagt, irgendetwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte.“ (can. 428 § 2 CIC). Das betrifft beispielsweise die Ernennung von Pfarrern. Ist eine Sedisvakanz eingetreten, erbittet der Apostolische Nuntius vom Diözesanadministrator einen „ausführlichen und sorgfältigen Bericht über den Stand und die Erfordernisse der Diözese“ (Richtlinien des Apostolischen Stuhls).

Auswirkungen ergeben sich auch für die beiden Aufgaben, die der Bischof von Eichstätt für die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt wahrnimmt: Mit Eintritt der Vakanz übernimmt der Diözesanadministrator die Aufgaben des Magnus Cancellarius; der Vorsitzende des Stiftungsrates der Stiftung Katholische Universität wird vom Vorsitzenden der Konferenz der bayerischen Bischöfe bestellt.

Mit der Bekanntgabe der Versetzung des Bischofs ist gemäß den kirchenrechtlichen Vorschriften das Amt des Generalvikars erloschen. Dem Diözesanadministrator bleibt es überlassen, einen Ständigen Vertreter zu ernennen. Ebenso ist mit der Sedisvakanz die Amtszeit des Priesterrats und des Diözesanpastoralrats erloschen. Diese Aufgaben werden vom Domkapitel übernommen. Die übrigen Ämter in der Diözesankurie und die bestehende Aufgabenverteilung bleiben von der Vakanz des Bischöflichen Stuhls unberührt.

Gebet um einen guten neuen Bischof

Zum Gebet um einen guten neuen Bischof hat Domdekan Klaus Schimmöller aufgerufen. In einem Brief an die Priester, Diakone und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst bittet der Domdekan die Gemeinden, in den Gottesdiensten eine entsprechende Fürbitte einzufügen. Darüber hinaus wird angeregt, an den monatlichen Gebetstagen um geistliche Berufe in besonderer Weise dieses Anliegen aufzugreifen.

Die näheren Einzelheiten zur Bestellung eines neuen Bischofs sind im Bayerischen Konkordat, das 1924 zwischen dem Heiligen Stuhl und Bayern geschlossen wurde, geregelt. Die bayerischen Bischöfe und Domkapitel sind gehalten, alle drei Jahre eine Liste geeigneter Bischofskandidaten nach Rom zu geben. Ferner unterbreitet das Domkapitel der vakant gewordenen Diözese entsprechend dem Bayerischen Konkordat unmittelbar bei Erledigung des bischöflichen Sitzes dem Heiligen Stuhl eine Liste von Kandidaten, „die für das bischöfliche Amt würdig und für die Leitung der erledigten Diözese geeignet sind“. Aus den in all diesen Listen Genannten behält sich der Apostolische Stuhl freie Auswahl vor. Vor der Veröffentlichung des päpstlichen Ernennungsschreibens versichert sich der Heilige Stuhl bei der Bayerischen Staatsregierung, dass gegen den Kandidaten keine politischen Einwände bestehen.
(pde)
04.10.05
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