Gefährliche Kracher


Illegale Feuerwerkskörper
Foto: Bundeszollverwaltung
NEUMARKT. Feuerwerk, Raketen und Böller: Nach zwei Jahren Feuerwerksverbot wollen es viele Neumarkter wieder so richtig krachen lassen.

Damit der Jahreswechsel aber auch für alle – egal, ob aktiver „Feuerwerker“ oder Zuschauer – ohne Unfälle verläuft, ist Vorsicht geboten, heißt es in einer Stellungnahme des Gewerbeaufsichtamtes.

„Das Ganze ist alles andere als ungefährlich“, sagte Florian Schmid, Leiter des Dezernats 21 Bauarbeiterschutz und Sprengwesen. Damit die gute Partylaune nicht durch Unfälle zerstört wird, sollte man darauf achten, dass die pyrotechnischen Gegenstände zugelassen und geprüft wurden. „In Deutschland dürfen nur pyrotechnische Gegenstände mit einer Registriernummer wie zum Beispiel 0589-F2-008 verkauft werden“, sagte Schmid. Sie setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen: einer vierstelligen Nummer der benannten Stelle für die Baumusterprüfung (zum Beispiel 0589 für die Bundesanstalt für Materialforschung und- Prüfung, kurz BAM), der Kategorie (F2 – Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr), in der der Feuerwerkskörper vom Hersteller klassifiziert wurde, sowie einer laufenden Nummer. Außerdem müssen die CE-Kennzeichnung mit Angabe der Prüfstelle zur Konformitätsbewertung (zum Beispiel 0589 für die BAM), Sicherheitshinweise und die Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache abgefasst sein.


Zur höchsten Vorsicht mahnt der Experte des Gewerbeaufsichtsamts beim Besuch der vielfältigen Märkte der tschechischen Grenzstädte: „Hier werden zum Teil fast identisch aussehende Feuerwerkskörper zu vermeintlichen Schnäppchenpreisen angeboten. Doch dabei handelt es sich meist um nicht überwachte Grau- oder Billigimporte oder um die in Deutschland erlaubnispflichtige Kategorie von F3 oder F4-Feuerwerksartikeln, also Feuerwerksartikel die eine mittlere oder große Gefahr darstellen.“ Auch werden teilweise gefälschte F2-Feuerwerksartikel angeboten, die für den Laien nicht von den korrekt in Verkehr gebrachten Feuerwerkskörpern zu unterscheiden sind.

Wird bei Kontrollen festgestellt, dass mitgeführte pyrotechnische Gegenstände nicht zugelassen oder nicht gekennzeichnet sind, wird gegen den Besitzer ein Strafverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingeleitet. „Die pyrotechnischen Gegenstände werden beschlagnahmt und nach Abschluss des Verfahrens einer sicheren Vernichtung zugeführt“, so Schmid.

Auf den Betroffenen kommen in Folge empfindliche Geldstrafen oder Bußgelder zu, zudem hat er in der Regel die Kosten für die Entsorgung zu tragen. „Die vermeintlichen Schnäppchen werden so schnell zu kostenintensiven Spaßverderbern“, so Schmid.

Finger weg auch von selbstgefertigtem oder zusammengemischtem Feuerwerk, warnt der Experte der Gewerbeaufsicht. Schmid: „Es entspricht nicht den üblichen Qualitätsanforderungen, denn es ist nicht handhabungssicher, sondern instabil und sehr sensibel. Eine Explosion derartiger Böller im Nahbereich von Personen kann zu schwersten Verletzungen führen“.
22.12.22
Neumarkt: Gefährliche Kracher
Telefon Redaktion


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