„2G“ im Einzelhandel


Lebensmittel-Geschäfte sind auch weiterhin für Ungeimpfte geöffnet
Foto: Pixabay
NEUMARKT. Die ganz großen Einschränkungen drohen dank sinkender Inzidenz-Zahlen im Landkreis im Augenblick nicht mehr unmittelbar.

Doch seit Mittwoch gilt in Neumarkt wie in ganz Bayern die „2G“-Regelung im Einzelhandel. Der Zugang ist damit nur noch für Geimpfte und Genesene möglich.

Darauf hat das Bayerische Gesundheitsministerium am Mittwoch-Morgen in München nochmal hingewiesen. Das Bayerische Kabinett hatte den entsprechenden Beschluss am letzten Freitag gefasst.

Für Bürger, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und das zum Beispiel durch ein schriftliches ärztlichen Zeugnis nachweisen können, bleibt der Zugang bei Vorlage eines Testnachweises weiterhin möglich. Auch Kinder unter zwölf Jahren und drei Monaten erhalten nach wie vor Zugang zu den Geschäften.


Generell ausgenommen von der 2G-Regelung sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Dazu zählen unter anderem der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogeriemärkte, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte, der Weihnachtsbaumverkauf sowie der Großhandel. Ebenfalls ausgenommen sind Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe.

Geschäfte, die neben Artikeln des täglichen Bedarfs auch weitere Waren wie beispielsweise Kleidung anbieten, können nur dann ohne 2G-Erfordernis öffnen, wenn die nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte innerhalb des Warensortiments des jeweiligen Geschäftes eine ganz untergeordnete Bedeutung haben. Andernfalls ist entweder ein Verzicht auf den Vertrieb der nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte, eine generelle Öffnung unter 2G-Bedingungen oder eine räumliche Trennung zwischen dem Geschäftsbereich mit Waren des täglichen Bedarfs und dem Geschäftsbereich mit sonstigen Waren erforderlich. Dabei muss zugleich sichergestellt sein, dass den räumlich getrennten Geschäftsbereich mit Waren, die nicht zum täglichen Bedarf gehören, nur Kunden betreten können, die nachweislich die 2G-Voraussetzungen erfüllen, hieß es aus München.

Zudem bleibt es im Handel überall bei der FFP2-Maskenpflicht und dem Abstandsgebot. So müssen die Betreiber sicherstellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Daher gilt: Nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche. In Hotspots, also in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 1000, bleibt es beieinem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche - das blieb dem Landkries Neumarkt trotz extrem hoher Zazhlen in den letzten Tagen aber glücklicherweise erspart.

Für Mitarbeiter des Handels gilt weiterhin die 3G-Regelung. Sie müssen also entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sein.
08.12.21
Neumarkt: „2G“ im Einzelhandel
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