NEUMARKT. Fahrradfahrer, die im Pulk unterwegs sind, dürfen nach Meinung des Neumarkter ADFC auch bei Rotlicht eine Kreuzung überqueren.
Auch wenn eine größere Gruppe von Radlern links abbiegt, müsse ein entgegenkommendes Auto anhalten, heißt es in einer Pressemitteilung, in der die Neumarkter Fahrrad-Funktionäre einen Vorfall in Neumarkt „scharf kritisieren“, weil ein Autofahrer in Neumarkt erst kurz vor den Radlern anhielt und sich sogar zu hupen erlaubte.
Der ADFC bezieht sich auf einen Beinahe-Unfall am 10. Januar, bei dem eine Gruppe von 25 bis 30 Radfahrern von der Badstraße nach links in die Kapuzinerstraße einbog, weshalb ein auf der Badstraße entgegenkommendes Auto abbremsen mußte. Der Autofahrer habe gehupt und sei erst ganz kurz vor dem Radler-Pulk zum Stehen gekommen. Einige Radfahrer wären dadurch gezwungen gewesen, „abrupt anzuhalten“ oder sogar „vom Rad abzuspringen“, heißt es in der Pressemitteilung.
Das in der Gruppe am Schluß mitradelnde Neumarkter ADFC-Vorstandsmitglied Olaf Böttcher sieht die Schuld beim Autofahrer: auch er selbst habe sich „von dem auf uns zurollenden und hupenden Fahrzeug massiv bedrängt“ gefühlt. Er kritisierte in der Pressemitteilung „scharf“ das „aggressive und rücksichtslose Verhalten des Fahrzeugführers“.
Böttcher sieht die Radler im Recht und verweist auf den „Paragraf 27 der Straßenverkehrsordnung“: Eine Gruppe von Radlern sei demnach „als ein Fahrzeug anzusehen und darf dabei zum Beispiel auch rote Ampeln überfahren, sofern die zuvorderst Fahrenden die Ampel noch in der Grünphase passiert haben“.
Die Gruppe von Radlern war nach Angaben des ADFC im Rahmen einer Aktion „Critical Mass“ im Neumarkter Stadtgebiet unterwegs. Mit den gemeinsamen Fahrten wollen die Radfahrer „wie in vielen anderen Städten der Welt mit ihrer bloßen Menge auf ihre Belange und Rechte gegenüber dem Autoverkehr aufmerksam machen“.
Der ADFC sei übrigens nicht Veranstalter der „Critical-Mass-Fahrten“, unterstütze aber „als weltweit größte Fahrrad-Lobby die Idee und das Ziel“.
Nach dem vom Neumarkter ADFC zitierten „Paragraf 27 der Straßenverkehrsordnung“ dürfen tatsächlich „mehr als 15 Rad Fahrende einen geschlossenen Verband bilden“. Dann dürfen die Radler „zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren“. Ansonsten gelten für geschlossene Verbände „die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß“. Die Regelungen wurden für den nichtmotorisierten Verkehr geschaffen und gelten beispielsweise auch für Leichenzüge und Prozessionen.
Was der ADFC in der Pressemitteilung nicht erwähnte: ein solcher Verband muß „für andere Verkehrsteilnehmende als solcher deutlich erkennbar“ sein.
Bei einer „Critical-Mass-Fahrt“ in einer anderen deutschen Stadt drohte Ende letzten Jahres übrigens sogar den Radlern Ärger: in Krefeld wurden sie von der Polizei gestoppt, die die Fahrrad-Aktion als Demonstration betrachtete, die angemeldet hätte werden müssen. „Dafür gibt es Regeln, an die sich jeder zu halten hat“, wird eine Polizeisprecherin zitiert. Und: wäre die Aktion ordnungsgemäß angemeldet worden, „hätten wir sie sogar begleitet“.
Der Neumarkter ADFC glaubt die Neumarkter Massen-Radler im Recht und rief „alle zu einem rücksichtsvollen Miteinander im Verkehr auf, um zum Beispiel solchen unnötigen Gefährdungen vorzubeugen“.