Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum
Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst
Sport
Die Sportausübung ist nur kontaktfrei unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt, also nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
Handels-und Dienstleistungsbetriebe
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
„Click and collect“ ist in jedem Fall zulässig
Das Landratsamt verwies dabei auch auf eine Liste des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
zur Öffnung von Einzelhandel und Dienstleistungen
Außerschulische Bildung, Instrumental- und Gesangunterricht
Angebote der außerschulischen Bildung, einschließlich Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform untersagt. Ausnahmen gelten für Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
Kulturstätten
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
Nächtliche Ausgangssperre
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund
eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
der Wahrnehmung des Sorge-und Umgangsrechts,
der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
der Begleitung Sterbender,
von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
von gewichtigen und unabweisbaren Gründen