Pflicht zum Räumen


Zugegeben: dieses Foto stammen nicht aus diesem Winter...
Foto:Archiv
NEUMARKT. Ab 7 Uhr muß geräumt und gestreut sein - im Winter sind Haus- und Grundstücksbesitzer auch in Neumarkt besonders gefordert.

In der Pflicht sind sie vor allem dann, wenn ihre Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen, also Anliegergrundstücke sind oder diesen als sogenannte „Hinterliegergrundstücke“ zugeordnet sind.

Denn es besteht bei Schnee und Eis die Pflicht zum Räumen und Streuen der entsprechenden Flächen, die als Gehbahnen anzusehen sind.


Dazu heißt es in der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung im schönsten Untertanen-Deutsch, dass im Winter die Gehbahnen vor den Anliegergrundstücken auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten sind. Als "Gehbahnen" gelten dabei die "für den Fußgänger- und Radfahrverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen".

Falls keine besondere Befestigung oder Abgrenzung für den Fußgängerverkehr da ist, geht man von einer Breite der Gehbahn am Rande der öffentlichen Straßen von 1,50 Meter aus. Bei Straßen mit beschränktem Kfz-Verkehr, die keine für den Fußgängerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile besitzen, wird als Gehbahn der Rand der öffentlichen Straßen in einer Breite von zwei Metern angesehen. Gemessen wird dabei im Zweifelsfall jeweils von der Straßengrundstücksgrenze aus.

Die Gehbahnen müssen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee geräumt und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, wie Sand oder Splitt ausreichend bestreut werden - oder es wird das Eis gleich beseitigt. Diese Sicherungsmaßnahmen muß man bis 20 Uhr so oft wiederholen, "wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist".

Ätzende und auftauende Mittel wie zum Beispiel Streusalz dürfen nicht verwendet werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sollen neben der Gehbahn so gelagert werden, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Die Stadt erinnerte auch daran, dass das Räumgut von Privatgrundstücken nicht auf öffentliche Flächen geschaufelt werden darf.

"Vorsorglich" droht man im Rathaus auch gleich mit Bußgeld: "Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Pflichten" würden eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Geldbuße belegt werden.
16.12.18
Neumarkt: Pflicht zum Räumen
Telefon Redaktion


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