Helmpflicht beim Quad NEUMARKT.
Am öffentlichen Straßenverkehr auch in Neumarkt nehmen immer mehr sogenannte Quads teil. Die Polizei weist darauf hin, daß für die Fahrzeuge in fast allen Fällen Helmpflicht besteht !Es handelt sich dabei um von Krafträdern abgeleitete 4-Rad-Kraftfahrzeuge. Hinsichtlich der Sitze, Bedienteile und Betätigungseinrichtungen sind sie kraftradähnlich. Ein Aufbau wie bei einem Pkw, welcher Insassen durch Dach, energieaufnehmende Frontstruktur usw. schützt, ist nicht vorhanden. Bezüglich der Helmpflicht für derartige Kfz kam es bisher auf die Art der Zulassung an. Wird ein derartiges Fahrzeug weiterhin von einer Zulassungsstelle als „Pkw offen“ eingestuft, dann wird in diesen Fällen eine Ausnahmegenehmigung von § 35 a StVZO erforderlich. Regelmäßig wird dann als Auflage „Helmpflicht“ angeordnet und in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Dies bedeutet, dass Quad-Fahrer grundsätzlich einen Schutzhelm tragen müssen. Zum Führen eines derartigen Kraftfahrzeuges bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse ist die Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Verstöße gegen die Helmpflicht können mit einem Verwarnungsgeld von 15 Euro geahndet werden. Erstellt am
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