Bezirk Oberpfalz unterliegt im Rechtsstreit um anonyme Geburt

NEUMARKT. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in einer mündlichen Verhandlung entschieden, dass der Bezirk Oberpfalz die Kosten für ein anonym geborenes Kind zu tragen hat. Im Kostenerstattungsstreit zwischen dem Landkreis Amberg-Sulzbach und dem Bezirk Oberpfalz ging es um die Frage, wer die Aufwendungen für ein im April 2001 anonym im Sulzbach-Rosenberger Krankenhaus St. Anna geborenes Mädchen übernimmt: der örtliche Sozialhilfeträger und somit der Landkreis Amberg-Sulzbach oder der überörtliche Sozialhilfeträger und somit der Bezirk Oberpfalz.

Das Gericht führte aus, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des ungeborenen Lebens hier höher anzusiedeln sei als etwaige Meldepflichten nach dem Personenstandsrecht oder die Ermittlungspflicht des Jugendhilfeträgers nach dem Aufenthaltsort der Mutter. Laut Gericht entsprächen die durch eine anonyme Geburt entstehenden Kosten den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII, die damit vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe, also im vorliegenden Falle dem Bezirk Oberpfalz, zu erstatten seien. Im Grunde sei es hier wie im Fall eines Findelkindes oder eines Kindes, das in eine sogenannte „Babyklappe“ gelegt werde. In diesen Fällen erstatte der Bezirk Oberpfalz ebenfalls die Kosten.

Der Bezirk Oberpfalz bezweifelt nicht, dass das „Projekt Moses“ und die Möglichkeit der anonymen Geburt eine gute Sache ist, die große Anerkennung verdient. Es geht dem Bezirk Oberpfalz auch nicht darum, dem anonym geborenen Kind eine erforderliche Hilfe zu verweigern, sondern um die Frage, ob hier die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung zwischen zwei Jugendhilfeträgern vorliegen. Solche Kostenerstattungsstreitigkeiten sind nichts außergewöhnliches.

Wegen der Bedeutung der Angelegenheit hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Der Bezirk Oberpfalz wird erst nach Vorlage der vollständigen Urteilsbegründung darüber entscheiden.

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