Das Arbeitsamt informiert:

Neue Regelungen bei Mini-Jobs

NEUMARKT. Am ersten April ist die neue "Minijob-Regelung" für sogenannte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Kraft getreten. Im Zuge dieser Neuregelung werden private Haushalte, die als Arbeitgeber auftreten, mit besonderen Vergünstigungen ausgestattet. Neben geringerer Beitrags- und Steuerlast wird der bürokratische Aufwand so gering wie möglich gehalten. Zu diesem Zweck wurde das "Haushaltsscheckverfahren" - ein vereinfachtes Meldeverfahren zur Sozialversicherung - grundlegend verändert. Es ist anzuwenden, wenn dem im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt von maximal 400 Euro zusteht. Das Haushaltsscheckverfahren wird ausschließlich von der Bundesknappschaft durchgeführt. Auch die Betriebsnummer des Arbeitgebers wird von der Bundesknappschaft vergeben und nicht mehr von der Bundesanstalt für Arbeit. Der Arbeitgeber sendet den ausgefüllten Haushaltsscheck - ohne Eintrag einer Betriebsnummer - an die Kontaktadresse der Bundesknappschaft. Diese lautet: "Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale, 45115 Essen". Das Service-Center ist kostenlos telefonisch unter 08000/200504 zu erreichen. Die neuen Vordrucke stehen im Internet unter "www.haushaltsscheck.de" oder "www.minijob-zentrale.de" zur Verfügung. Sie können direkt am Bildschirm ausgefüllt werden, wobei gleichzeitig eine Prüfung auf etwaige Eingabefehler erfolgt. Daneben können die Vordrucke von der Bundesknappschaft auch telefonisch angefordert werden.

"Mini-Jobs und Arbeitslosengeld"

Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sowie die Anrechnung von Nebeneinkommen der Arbeitslosen haben sich durch die ab 1.April.2003 in Kraft getretenen Rechtsänderungen im Zusammenhang mit den sogenannten Mini-Jobs nicht geändert. Der Direktor des Arbeitsamtes Regensburg, Hans Werner Walzel, weist jedoch darauf hin, dass Arbeitslose - wie bisher - nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben, wenn sie eine Nebentätigkeit mit weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. Erreicht ein Mini-Job oder mehrere solche nebeneinander ausgeübten Jobs zusammengerechnet 15 Stunden, gilt der Betroffene nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als arbeitslos und verliert seinen Leistungsanspruch.
Bei der Prüfung, ob Nebeneinkommen aus einer Tätigkeit von weniger als 15 Stunden auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden muss, wird zunächst vom Nettoeinkommen ein Freibetrag abgezogen. Dieser beträgt 20 Prozent der monatlichen Leistung, mindestens aber 165 Euro monatlich. Werbungskosten, wie Fahrtkosten und Arbeitsmittel können zusätzlich abgezogen werden. Einkünfte, die diese ermittelten Freibeträge übersteigen, sind auf die Leistung des Arbeitsamtes anzurechnen.
Jegliche Arbeitsaufnahmen, auch Mini-Jobs muss der Arbeitslose dem Arbeitsamt wie bisher unverzüglich anzeigen.

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