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NEUMARKT. Schafe sollen künftig gegen Maul- und
Klauenseuche (MKS) geimpft werden dürfen. Das sieht eine neue EG-Richtlinie
vor, die derzeit in Brüssel bearbeitet wird. Damit würde zumindest zum Teil erreicht,
was der Neumarkter Stadtrat und Schafzüchter Johann Gloßner in einem Prozeß
vor dem Regensburger Verwaltungsgericht (wir berichteten) erreichen wollte. Allerdings sollen der neuen EG-Richtlinie zufolge nur
Tiere aus der Region geimpft werden dürfen, in der ein MKS-Fall aufgetreten
ist. Verboten soll auch weiterhin die rein vorbeugende Impfung sein, die Gloßner
gerichtlich durchsetzten wollte – und vor Gericht gescheitert war.
Hintergrund der Impf-Problematik: Große Import-Nationen verbieten die Einfuhr
aus MKS-Gebieten und auch aus Gebieten, in denen gegen MKS geimpft wurde. Nachfolgend eine
Presse-Mitteilung von Gloßners Duisburger Anwalts Dr. Christian
Tünnessen-Harmes: Aktuelles
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zur MKS-Impfung Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg
hat mit Urteil vom 14.10.2002 (Az.: 5 K 01.1801), das den
Verfahrensbeteiligten jetzt mit schriftlicher Urteilsbegründung zugestellt
worden ist, die Musterklage eines Wanderschäfers, mit der vorbeugende
Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche im Falle des erneuten Aufflammens
der Seuche durchgesetzt werden sollte, abgewiesen. Wir hatten über
Hintergründe des Verfahrens sowie den Verlauf der mündlichen Verhandlung mit
unserem nochmals beigefügten Mandanten/Presseinfo vom 17.10.2002 berichtet. 1. Das
Urteil, dessen Entscheidungsgründe lediglich fünf Seiten umfassen, hat zum
Bedauern der Vielzahl betroffener Landwirte keinerlei inhaltliche Würdigung
der umfangreichen Sachverständigenäußerungen zu Risiken der Weiterverbreitung
des MKS-Virus durch geimpfte Tiere -
das bei Einsatz der heute zur Verfügung stehenden Impfstoffe durchgehend
verneint wird - vorgenommen. Gutachten
unabhängiger Sachverständiger wurden seitens des Gerichts nicht eingeholt.
Das Verwaltungsgericht hält vielmehr ohne eine Auseinandersetzung mit den
Chancen und Risiken der Impfung einerseits und den enormen Schäden bei den
betroffenen Landwirten im Falle eines MKS-Ausbruchs andererseits, die
Nichtimpfpolitik der Europäischen Gemeinschaft für rechtlich nicht zu beanstanden.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen EG-Richtlinie (90/423/EWG) des
Rates vom 26.06.1990, auf deren Grundlage auch in Deutschland das Impfverbot
(§ 2 MKS-Verordnung) basiert, hat das Verwaltungsgericht demnach trotz der
nicht nur von wissenschaftlicher Seite, sondern auch von maßgeblichen Politikern
geäußerten gegenteiligen Ansichten nicht. Anderenfalls hätte das
Verwaltungsgericht im sog. Vorabentscheidungsverfahren den Rechtsstreit dem
Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen können. Hierauf wurde jedoch
insbesondere deshalb verzichtet, weil der EuGH bereits in seinem Urteil vom
12.07.2001 (Az.: C-189/01) über das Impfverbot entschieden habe. Diese auch
bereits in der Klagebegründung ausführlich zitierte Entscheidung des EuGH
bezog sich jedoch auf ein niederländisches Verfahren, in dem MKS-Impfungen
unter dem Gesichtpunkt des Tierschutzes durchgesetzt werden sollten. Auch
soweit der EuGH bereits zur Frage der Verhältnismäßigkeit Stellung genommen
hatte, bezog sich diese Stellungnahme auf die Abwägung von Tierschutzbelangen
mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Exportnachteilen). In dem jetzt vom
Verwaltungsgericht Regensburg entschiedenen Rechtsstreit ging es jedoch um
existenzbedrohende Eingriffe in den Wanderschäfereibetrieb des Klägers sowie
letztlich um Milliardenverluste, die der gesamten deutschen Landwirtschaft
drohen, wenn es zum Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Deutschland kommt.
Die demgegenüber möglicherweise drohenden Exportbeschränkungen - deren Reichweite aber ohnehin im
wesentlichen politische Verhandlungssache auf europäischer Ebene ist - stellen im Vergleich zu den hier drohenden
massiven Eingriffen in das Eigentum, die Berufsfreiheit aber auch die allgemeine
Handlungsfreiheit der potentiell betroffenen Landwirte nur geringfügige
Belastungen dar, zumal es im Fall eines Seuchenausbruchs erst recht zu erheblichen
Exportbeschränkungen kommen wird. Das zurückliegende MKS-Geschehen hat
deutlich gezeigt, daß bei bloßem MKS-Verdacht bereits zahlreiche Höfe
gesperrt werden mußten, Straßensperren mit Desinfektionsschleusen
einzurichten waren und hierdurch die Bewegungsfreiheit der betroffenen
Landwirte bis hin zur Bevölkerung in den betreffenden Gebieten allgemein
erheblich beeinträchtigt war. 2. Um
so enttäuschender ist die rein formal gehaltene und der eigentlichen
Problemstellung ausweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg
für die betroffenen Landwirte. Eine Vorlage beim EuGH wäre demgegenüber in
hohem Maße wünschenswert gewesen, zumal auch bereits der bayerische
Landwirtschaftsminister Sinner anläßlich des bedrohlichen Seuchengeschehens
in Großbritannien im Jahre 2001 und der MKS-Verdachtsfälle in Deutschland
gefordert hatte, die nach den seit 1990 gewonnenen neuen wissenschaftlichen
Erkenntnissen völlig unschädlichen Impfungen zuzulassen. Entsprechende
Forderungen hatte die nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerin Höhn
erhoben, allerdings ebenfalls ohne daß es zu einer entsprechenden Initiative auf
Bundes- oder Landesebene gekommen ist. 3. In
diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß die EG-Kommission im vergangenen
Jahr keine Veranlassung sah, die Nichtimpfpolitik zu überprüfen, weil es an
einem entsprechenden Antrag aus den Mitgliedstaaten gefehlt habe, während die
Mitgliedstaaten ebenso wie der vorliegend beklagte Freistaat Bayern auf
zwingende EG-Vorgaben verwiesen hatten. Der Kläger sowie die Vielzahl parallel
betroffener Landwirte, die das Musterverfahren unterstützt haben, wurden nun
auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg enttäuscht,
das sich zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Problematik wegen
eines dem Rat der Europäischen Gemeinschaft "im Bereich der Gemeinsamen
Agrarpolitik eingeräumten weiten Ermessens" nicht berufen sah. Für die
Betroffenen stellt sich angesichts dessen die Frage, wer sich überhaupt noch
berufen sieht, schwerwiegende Eingriffe in ihre Grundrechte abzuwehren, wenn
weder seitens der zuständigen Behörden noch des Verwaltungsgerichts in eine
inhaltliche Prüfung eingestiegen wird. 4. Zu
hoffen ist nun auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, bei dem
Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden wird, nachdem vom
Verwaltungsgericht Regensburg nicht einmal die Berufung zugelassen wurde.
Immerhin hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem
Eilbeschluß vom 11.04.2001 Zweifel an der Übereinstimmung der
Nichtimpfpolitik mit dem Grundrechtsschutz der Betroffenen geäußert, in dem
er in bezug auf die Ausnahmeregelung des § 2 der MKS-Verordnung ausdrücklich
"gewisse Zweifel, ob die dargestellten Ausnahmeregelungen in Ansehung
der Grundrechte der Tierhalter, insbesondere deren Eigentumsgrundrecht (Art.
14 GG) nicht als zu eng angesehen werden müssen", dargelegt hatte |
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