Impfungen bald möglich ?

 

NEUMARKT. Schafe sollen künftig gegen Maul- und Klauenseuche (MKS) geimpft werden dürfen. Das sieht eine neue EG-Richtlinie vor, die derzeit in Brüssel bearbeitet wird. Damit würde zumindest zum Teil erreicht, was der Neumarkter Stadtrat und Schafzüchter Johann Gloßner in einem Prozeß vor dem Regensburger Verwaltungsgericht (wir berichteten) erreichen wollte.

 

Allerdings  sollen der neuen EG-Richtlinie zufolge nur Tiere aus der Region geimpft werden dürfen, in der ein MKS-Fall aufgetreten ist. Verboten soll auch weiterhin die rein vorbeugende Impfung sein, die Gloßner gerichtlich durchsetzten wollte – und vor Gericht gescheitert war. Hintergrund der Impf-Problematik: Große Import-Nationen verbieten die Einfuhr aus MKS-Gebieten und auch aus Gebieten, in denen gegen MKS geimpft wurde.

Nachfolgend eine Presse-Mitteilung von Gloßners Duisburger Anwalts Dr. Christian Tünnessen-Harmes:

 

Aktuelles Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zur MKS-Impfung

 

 

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 14.10.2002 (Az.: 5 K 01.1801), das den Verfahrensbeteiligten jetzt mit schriftlicher Urteilsbegründung zugestellt worden ist, die Musterklage eines Wanderschäfers, mit der vorbeugende Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche im Falle des erneuten Aufflammens der Seuche durchgesetzt werden sollte, abgewiesen. Wir hatten über Hintergründe des Verfahrens sowie den Verlauf der mündlichen Verhandlung mit unserem nochmals beigefügten Mandanten/Presseinfo vom 17.10.2002 berichtet.

 

1.       Das Urteil, dessen Entscheidungsgründe lediglich fünf Seiten umfassen, hat zum Bedauern der Vielzahl betroffener Landwirte keinerlei inhaltliche Würdigung der umfangreichen Sachverständigenäußerungen zu Risiken der Weiterverbreitung des MKS-Virus durch geimpfte Tiere  - das bei Einsatz der heute zur Verfügung stehenden Impfstoffe durchgehend verneint wird -  vorgenommen. Gutachten unabhängiger Sachverständiger wurden seitens des Gerichts nicht eingeholt. Das Verwaltungsgericht hält vielmehr ohne eine Auseinandersetzung mit den Chancen und Risiken der Impfung einerseits und den enormen Schäden bei den betroffenen Landwirten im Falle eines MKS-Ausbruchs andererseits, die Nichtimpfpolitik der Europäischen Gemeinschaft für rechtlich nicht zu beanstanden. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen EG-Richtlinie (90/423/EWG) des Rates vom 26.06.1990, auf deren Grundlage auch in Deutschland das Impfverbot (§ 2 MKS-Verordnung) basiert, hat das Verwaltungsgericht demnach trotz der nicht nur von wissenschaftlicher Seite, sondern auch von maßgeblichen Politikern geäußerten gegenteiligen Ansichten nicht. Anderenfalls hätte das Verwaltungsgericht im sog. Vorabentscheidungsverfahren den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen können.

 

Hierauf wurde jedoch insbesondere deshalb verzichtet, weil der EuGH bereits in seinem Urteil vom 12.07.2001 (Az.: C-189/01) über das Impfverbot entschieden habe. Diese auch bereits in der Klagebegründung ausführlich zitierte Entscheidung des EuGH bezog sich jedoch auf ein niederländisches Verfahren, in dem MKS-Impfungen unter dem Gesichtpunkt des Tierschutzes durchgesetzt werden sollten. Auch soweit der EuGH bereits zur Frage der Verhältnismäßigkeit Stellung genommen hatte, bezog sich diese Stellungnahme auf die Abwägung von Tierschutzbelangen mit wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Exportnachteilen). In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Regensburg entschiedenen Rechtsstreit ging es jedoch um existenzbedrohende Eingriffe in den Wanderschäfereibetrieb des Klägers sowie letztlich um Milliardenverluste, die der gesamten deutschen Landwirtschaft drohen, wenn es zum Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Deutschland kommt. Die demgegenüber möglicherweise drohenden Exportbeschränkungen  - deren Reichweite aber ohnehin im wesentlichen politische Verhandlungssache auf europäischer Ebene ist -  stellen im Vergleich zu den hier drohenden massiven Eingriffen in das Eigentum, die Berufsfreiheit aber auch die allgemeine Handlungsfreiheit der potentiell betroffenen Landwirte nur geringfügige Belastungen dar, zumal es im Fall eines Seuchenausbruchs erst recht zu erheblichen Exportbeschränkungen kommen wird. Das zurückliegende MKS-Geschehen hat deutlich gezeigt, daß bei bloßem MKS-Verdacht bereits zahlreiche Höfe gesperrt werden mußten, Straßensperren mit Desinfektionsschleusen einzurichten waren und hierdurch die Bewegungsfreiheit der betroffenen Landwirte bis hin zur Bevölkerung in den betreffenden Gebieten allgemein erheblich beeinträchtigt war.

2.       Um so enttäuschender ist die rein formal gehaltene und der eigentlichen Problemstellung ausweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg für die betroffenen Landwirte. Eine Vorlage beim EuGH wäre demgegenüber in hohem Maße wünschenswert gewesen, zumal auch bereits der bayerische Landwirtschaftsminister Sinner anläßlich des bedrohlichen Seuchengeschehens in Großbritannien im Jahre 2001 und der MKS-Verdachtsfälle in Deutschland gefordert hatte, die nach den seit 1990 gewonnenen neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen völlig unschädlichen Impfungen zuzulassen. Entsprechende Forderungen hatte die nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerin Höhn erhoben, allerdings ebenfalls ohne daß es zu einer entsprechenden Initiative auf Bundes- oder Landesebene gekommen ist.

 

3.       In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß die EG-Kommission im vergangenen Jahr keine Veranlassung sah, die Nichtimpfpolitik zu überprüfen, weil es an einem entsprechenden Antrag aus den Mitgliedstaaten gefehlt habe, während die Mitgliedstaaten ebenso wie der vorliegend beklagte Freistaat Bayern auf zwingende EG-Vorgaben verwiesen hatten. Der Kläger sowie die Vielzahl parallel betroffener Landwirte, die das Musterverfahren unterstützt haben, wurden nun auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg enttäuscht, das sich zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Problematik wegen eines dem Rat der Europäischen Gemeinschaft "im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeräumten weiten Ermessens" nicht berufen sah. Für die Betroffenen stellt sich angesichts dessen die Frage, wer sich überhaupt noch berufen sieht, schwerwiegende Eingriffe in ihre Grundrechte abzuwehren, wenn weder seitens der zuständigen Behörden noch des Verwaltungsgerichts in eine inhaltliche Prüfung eingestiegen wird.

 

4.         Zu hoffen ist nun auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, bei dem Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden wird, nachdem vom Verwaltungsgericht Regensburg nicht einmal die Berufung zugelassen wurde. Immerhin hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Eilbeschluß vom 11.04.2001 Zweifel an der Übereinstimmung der Nichtimpfpolitik mit dem Grundrechtsschutz der Betroffenen geäußert, in dem er in bezug auf die Ausnahmeregelung des § 2 der MKS-Verordnung ausdrücklich "gewisse Zweifel, ob die dargestellten Ausnahmeregelungen in Ansehung der Grundrechte der Tierhalter, insbesondere deren Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) nicht als zu eng angesehen werden müssen", dargelegt hatte

 


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