„Stadt in allen Punkten bestätigt“

 

NEUMARKT. Die Stadt Neumarkt wird durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts in Regensburg vollkommen bestätigt. Sie hat zu Recht das Bürgerbegehren „Neuplanung für die Verwendung des Platzes Unteres Tor“ in seiner ursprünglichen Formulierung nicht zugelassen, weil es zu unbestimmt gewesen war. Dies geht aus der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung hervor. Zugleich wird darin festgestellt, dass die Vertreter von Billi bei der mündlichen Gerichtsverhandlung gar nicht berechtigt gewesen waren, die ursprüngliche Fragestellung abzuändern, zu präzisieren oder zu ergänzen. Die Klage von Billi wurde in allen Punkten abgewiesen und die Initiatoren des Bürgerbegehrens müssen die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Zufriedenheit hat das Urteil bei der Stadt hervorgerufen. Nachdem sich die Vertreter von Billi nach der mündlichen Verhandlung am 5.12.2001 bereits als „Sieger“ feierten, hat das Verwaltungsgericht nun in der 19-seitigen Urteilsbegründung die Stadt in allen Punkten bestätigt und die Klage von Billi abgewiesen. Die Stadt und der sie bei der Verhandlung vertretende Rechtsdirektor Jürgen Kohler sehen sich in ihrer Haltung bestätigt. „Ich habe schon von Anfang an deutlich gemacht, dass unseres Erachtens die Formulierung missverständlich ist und mehrere Deutungen zulässt. Die Klage von Billi hatte meiner Einschätzung nach nie eine Chance. Für uns war auch klar, dass die Billivertreter bei der Verhandlung nicht berechtigt gewesen waren, die Fragestellung zu ergänzen oder zu ändern.“ Deshalb hatte sich die Stadt auch nicht darauf eingelassen, die von den Billivertretern in der mündlichen Verhandlung gemachten Änderungen als Kompromiss zu akzeptieren.

Auch Oberbürgermeister Alois Karl zeigte sich zufrieden mit dem Urteil und der Begründung: „Es ist schon eine Bestätigung für unser Handeln. Schließlich hat Billi einiges unternommen, um in der Öffentlichkeit das Vorgehen der Stadt als unrechtmäßig darzustellen. Das Urteil beweist, dass wir damals völlig zu Recht die Fragestellung als unzureichend eingestuft und deshalb nicht zugelassen haben. Schließlich ging es darum, dass nach dem geltenden Recht so missverständliche Fragestellungen nicht zugelassen sind.“

Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass dem Bürgerbegehren zu Recht die Zulassung verweigert worden ist, weil selbst bei einer Grundsatzentscheidung hinreichend klar sein muss, was gewollt ist. Dies war in dem Fall jedoch nicht gegeben und das Gericht sah die ursprüngliche Fragestellung als inhaltlich zu unbestimmt an. Missverständnisse und unterschiedliche Deutungen seien dabei durchaus möglich.

Dies belegt darüber hinaus die Tatsache, dass die Vertreter der Bürgerinitiative bei der mündlichen Verhandlung versucht haben, die Fragestellung durch Ergänzungen und Änderungen zu präzisieren. Dazu waren sie laut Aussage in dem Urteil allerdings gar nicht berechtigt. Denn es sei nicht gesagt, dass alle Unterzeichner aus dem Jahr 2000 mit der nun vorgenommenen Auslegung und Änderung einverstanden sind. Der Wille der Unterzeichner darf aber laut Gemeindeordnung bei Bürgerbegehren nicht verfälscht werden, um die Unterzeichner vor einer für sie missbräuchlichen Verwendung ihrer Unterschrift zu schützen. Deshalb sind bei Bürgerbegehren lediglich redaktionelle, aber keine inhaltlichen Änderungen erlaubt.

Das Gericht stellte dazu außerdem fest, dass es auf die subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuterte Vorstellung der Initiatoren des Bürgerbegehrens zum Inhalt gar nicht ankomme. Schließlich ist es kaum vorstellbar, dass die Unterzeichner aus dem Jahr 2000 bereits alle denkbaren Varianten sowie die in der Verhandlung gemachten Ergänzungen in gleicher Weise mitbedacht und vor allem inhaltlich so gewollt haben.

Darum kommt das Gericht zu der Ansicht, dass in der ursprünglichen Fragestellung der Abstimmungsgegenstand nicht festgestanden habe. Selbst bei der Anwendung allgemeiner Auslegungsregeln gebe es laut Urteilsbegründung keine Möglichkeit zu bestimmen, was der Erklärungsinhalt der ursprünglichen Fragestellung ist. Die Stadt hat somit das Bürgerbegehren in dieser Formulierung zu Recht nicht zugelassen.


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