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„Stadt in allen Punkten bestätigt“ NEUMARKT. Die Stadt Neumarkt wird durch das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts in Regensburg vollkommen
bestätigt. Sie hat zu Recht das Bürgerbegehren „Neuplanung für die Verwendung
des Platzes Unteres Tor“ in seiner ursprünglichen Formulierung nicht
zugelassen, weil es zu unbestimmt gewesen war. Dies geht aus der jetzt
vorliegenden Urteilsbegründung hervor. Zugleich wird darin festgestellt, dass
die Vertreter von Billi bei der mündlichen Gerichtsverhandlung gar nicht
berechtigt gewesen waren, die ursprüngliche Fragestellung abzuändern, zu
präzisieren oder zu ergänzen. Die Klage von Billi wurde in allen Punkten
abgewiesen und die Initiatoren des Bürgerbegehrens müssen die Kosten des
Gerichtsverfahrens tragen. Zufriedenheit
hat das Urteil bei der Stadt hervorgerufen. Nachdem sich die Vertreter von
Billi nach der mündlichen Verhandlung am 5.12.2001 bereits als „Sieger“
feierten, hat das Verwaltungsgericht nun in der 19-seitigen Urteilsbegründung
die Stadt in allen Punkten bestätigt und die Klage von Billi abgewiesen. Die
Stadt und der sie bei der Verhandlung vertretende Rechtsdirektor Jürgen
Kohler sehen sich in ihrer Haltung bestätigt. „Ich habe schon von Anfang an
deutlich gemacht, dass unseres Erachtens die Formulierung missverständlich
ist und mehrere Deutungen zulässt. Die Klage von Billi hatte meiner
Einschätzung nach nie eine Chance. Für uns war auch klar, dass die
Billivertreter bei der Verhandlung nicht berechtigt gewesen waren, die
Fragestellung zu ergänzen oder zu ändern.“ Deshalb hatte sich die Stadt auch
nicht darauf eingelassen, die von den Billivertretern in der mündlichen
Verhandlung gemachten Änderungen als Kompromiss zu akzeptieren. Auch
Oberbürgermeister Alois Karl zeigte sich zufrieden mit dem Urteil und der
Begründung: „Es ist schon eine Bestätigung für unser Handeln. Schließlich hat
Billi einiges unternommen, um in der Öffentlichkeit das Vorgehen der Stadt
als unrechtmäßig darzustellen. Das Urteil beweist, dass wir damals völlig zu
Recht die Fragestellung als unzureichend eingestuft und deshalb nicht
zugelassen haben. Schließlich ging es darum, dass nach dem geltenden Recht so
missverständliche Fragestellungen nicht zugelassen sind.“ Aus der
Urteilsbegründung geht hervor, dass dem Bürgerbegehren zu Recht die Zulassung
verweigert worden ist, weil selbst bei einer Grundsatzentscheidung
hinreichend klar sein muss, was gewollt ist. Dies war in dem Fall jedoch
nicht gegeben und das Gericht sah die ursprüngliche Fragestellung als inhaltlich
zu unbestimmt an. Missverständnisse und unterschiedliche Deutungen seien
dabei durchaus möglich. Dies belegt
darüber hinaus die Tatsache, dass die Vertreter der Bürgerinitiative bei der
mündlichen Verhandlung versucht haben, die Fragestellung durch Ergänzungen
und Änderungen zu präzisieren. Dazu waren sie laut Aussage in dem Urteil
allerdings gar nicht berechtigt. Denn es sei nicht gesagt, dass alle
Unterzeichner aus dem Jahr 2000 mit der nun vorgenommenen Auslegung und
Änderung einverstanden sind. Der Wille der Unterzeichner darf aber laut
Gemeindeordnung bei Bürgerbegehren nicht verfälscht werden, um die
Unterzeichner vor einer für sie missbräuchlichen Verwendung ihrer
Unterschrift zu schützen. Deshalb sind bei Bürgerbegehren lediglich
redaktionelle, aber keine inhaltlichen Änderungen erlaubt. Das Gericht
stellte dazu außerdem fest, dass es auf die subjektive, im Laufe des
Verfahrens erläuterte Vorstellung der Initiatoren des Bürgerbegehrens zum
Inhalt gar nicht ankomme. Schließlich ist es kaum vorstellbar, dass die
Unterzeichner aus dem Jahr 2000 bereits alle denkbaren Varianten sowie die in
der Verhandlung gemachten Ergänzungen in gleicher Weise mitbedacht und vor
allem inhaltlich so gewollt haben. Darum kommt das Gericht zu der Ansicht, dass in der ursprünglichen Fragestellung der Abstimmungsgegenstand nicht festgestanden habe. Selbst bei der Anwendung allgemeiner Auslegungsregeln gebe es laut Urteilsbegründung keine Möglichkeit zu bestimmen, was der Erklärungsinhalt der ursprünglichen Fragestellung ist. Die Stadt hat somit das Bürgerbegehren in dieser Formulierung zu Recht nicht zugelassen. |
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