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Landschaftsschutz kontra
Eigennutz NEUMARKT.
Für Oberbürgermeister Alois Karl geht es bei der Bestandserhaltung des
Landschaftsschutzgebietes in Stauf nicht um persönliche Gefühle.
Ausschlaggebend für die Haltung der Stadt Neumarkt, die Bebauung durch den
Eigentümer Dr. Franz-Josef Gloßner auf einem Teil seines Grundstücks an der
Hütbrunnengasse abzulehnen, sind vielmehr sachliche Gründe. Nach dem Bau der
Hütbrunnengasse, an der das besagte Grundstück liegt, wurde im Jahr 1994 die
Erschließung abgerechnet. Damals hat sich der Eigentümer per Gericht dagegen
gewehrt, für eine im Landschaftsschutzgebiet liegende Teilfläche seines
Grundstücks Erschließungsbeiträge zu zahlen. Dies wurde damit begründet, dass
es sich insoweit nicht um Bauland handele. Folglich musste er keine
Erschließungsbeträge für dieses Teilgelände bezahlen. Jetzt aber,
nachdem die Erschließung bereits abgerechnet und damit beendet ist, möchte er
gerade auf den von ihm vorher als „Nicht-Bauland“ bezeichneten Teilen des
Grundstücks ein „Gartenbüro“ errichten. Die Stadt steht auf Grund der
damaligen Entscheidung des Gerichts auf dem Standpunkt, dass ein Teil des Platzes
für das vorgesehene Gartenbüro somit kein Baugrundstück ist. Vielmehr liegen
diese Teile im Landschaftsschutzgebiet, wo sich eine Bebauung ausschließt. Oberbürgermeister Karl wundert sich, dass ein „so exponierter Vertreter des Umweltgedankens“ wie der Eigentümer (Zahnarzt und Flitz-Stadtrats-Kandidat Dr. Franz-Josef Gloßner hat sich in einem Leserbrief in den Neumarkter Nachrichten selbst geoutet) hier plötzlich keine Bedenken hat, sich über Landschaftsschutzbestimmungen hinwegzusetzen. Auf der einen Seite werde eine noch stärkere Ausweisung solcher Schutzzonen gefordert, auf der anderen sind solche Forderungen anscheinend hinfällig, wenn es um die eigenen Interessen geht. Bedenklich stimmt Oberbürgermeister Karl, dass das Landratsamt dem Wunsch des Grundstückseigentümers nach Herausnahme des Geländes aus dem Landschaftsschutzgebiet positiv gegenüber steht. Eine solche Herausnahme ist aus Sicht der Stadt nicht hinzunehmen. Denn dann stünde einer Bebauung nichts mehr im Wege, obwohl die Kosten der Erschließung für diesen Teil der Fläche von den anderen Anliegern der Hütbrunnengasse mitgetragen worden sind. Eine Nachforderung von Erschließungsbeiträgen ist nicht möglich. |
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