Wahlen, Widersprüche und ZuschüsseNEUMARKT. Aufgabe des Landratsamtes als Rechtsaufsichtsbehörde ist es, die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen, sowie die Entschlusskraft und die Selbstverwaltung zu stärken. Neben den 19 kreisangehörigen Gemeinden beziehen sich diese Aufgaben auch auf zehn Zweckverbände zur Wasserversorgung, fünf Schulverbände, drei Stiftungen, eine Verwaltungsgemeinschaft und zwei Kommunalunternehmen. Die Behörde stellte jetzt eine umfangreiche Statistik dieser Aufgaben im letzten Jahr vor.Im Mittelpunkt des Jahres 2003 standen die Wahlen zum Bayerischen Landtag, zum Bezirkstag Oberpfalz und zwei Volksentscheide am 21. September 2003. Im Stimmkreis 303 Neumarkt i.d.OPf. nahmen 62,2 % der Stimmberechtigten an der Landtagswahl teil. Die CSU erreichte sowohl bei den Erst- als auch bei den Zweitstimmen mit 67,81 % bzw. 69,25 % den höchsten Stimmenanteil; ebenso bei den Bezirkswahlen. Die beiden Volksentscheide erhielten mehrheitlich die Zustimmung der Landkreisbevölkerung. Die Vorbereitung, Durchführung und Ergebnisfeststellung (erstmals durch einen Stimmkreisausschuss) aller Abstimmungen konnte in guter Zusammenarbeit mit allen Kommunen abgewickelt werden. Die Wahlprüfung durch den Landeswahlleiter ergab keinerlei Beanstandungen.
Für langjähriges verdienstvolles Wirken in der kommunalen Selbstverwaltung erhielten mehrere Persönlichkeiten aus dem Landkreis auch heuer wieder die kommunale Verdienstmedaille in Bronze sowie die kommunale Dankurkunde; ebenso verschiedene Feldgeschworene für ihre Tätigkeit. Die Zunahme von Beschwerden und Petitionen von Bürgern und Mandatsträgern aus allen Bereichen des Kommunalrechts erforderten einen hohen Zeit- und Arbeitsaufwand. AbgabenrechtDas Landratsamt hatte als untere staatliche Rechtsaufsichtsbehörde über die Kommunen im Landkreis wieder zahlreiche rechtsgutachtliche Stellungnahmen im Bereich des Abgabenrechts zu fertigen und Widersprüche von Bürgerinnen und Bürgern gegen die Beitragsbescheide der Kommunen bzw. Zweckverbände zu bearbeiten.Im Jahr 2003 sind insgesamt 74 Widersprüche dem Landratsamt als Widerspruchsbehörde vorgelegt worden; davon entfielen:
![]() Die Tabelle und das Diagramm verdeutlichen, dass sich die überwiegende Zahl der neu eingegangen Widersprüche auf Herstellungsbeiträge für den Anschluss von Grundstücken an die Entwässerungsanlage bezogen. ![]() Von den vorliegenden Widerspruchsverfahren wurden insgesamt 68 im Jahr 2003 abgeschlossen. Davon waren 55 Verfahren für die Widerspruchsführer nicht erfolgreich - das entspricht ca. 80% - und 13 Verfahren erfolgreich bzw. teilweise erfolgreich, was ca. 20% entspricht. Das kommunale Abgabenrecht stellt ein äußerst komplexes Rechtsgebiet dar, das lediglich in den Grundzügen gesetzlich geregelt ist. Die Lösung des Einzelfalls gestaltet sich oftmals sehr zeitaufwändig, da sie die Einbeziehung der teilweise sehr umfangreichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erfordert. In vielen Fällen fehlen aber auch konkrete Vorgaben des Gesetzgebers bzw. der Verwaltungsgerichte, so dass eine Entscheidung nur im Wege der Auslegung nach Abwägung der unterschiedlichen Interessen getroffen werden kann. Gerade im Bereich der Oberflächenwasserentwässerung war die Durchführung von Ortsterminen für die Entscheidungen der Widerspruchsbehörde deshalb oft sehr wichtig und hilfreich, da sich die Situation vor Ort meist eindeutiger beurteilen ließ. Neben den Widersprüchen waren auch noch zwei Beschwerden sowie eine Petition an den Landtag zu bearbeiten. Auch hierzu sind umfangreiche gutachterliche Stellungnahmen erforderlich. Die Zahl von 135 schriftlich abgegebenen Stellungnahmen für die Gemeinden, Märkte, Städte und Zweckverbände belegt, dass von der Rechtsberatungsaufgabe der Kommunalaufsicht gerade auf dem Gebiet des Abgabenrechts rege Gebrauch gemacht wird. Daneben fanden zahlreiche persönliche und telefonische Besprechungen mit Vertretern der Gemeinden zu beitragsrechtlichen Problemen, insbesondere zu vorzunehmenden Abrechnungen von verschiedenen Maßnahmen oder zu Satzungsfragen, statt. Vor bzw. außerhalb eines Widerspruchsverfahrens treten immer mehr Bürger, meist persönlich, an die Widerspruchsbehörde heran, um abgabenrechtliche Probleme abklären zu lassen. Derartige Anfragen können wegen des Verbots der Rechtsberatung für Privatpersonen nur allgemein beantwortet werden. Neues Recht bei StraßenausbauEine geänderte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Straßenausbaubeitragsrecht hatte im Jahr 2003 weitgehende Auswirkungen auf die Straßenausbaubeitragssatzungen vieler Kommunen im Landkreis.Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer von bebauten, bebaubaren und / oder gewerblich genutzten Grundstücken sind auf eine straßenmäßige Anbindung der Grundstücke angewiesen. Hierfür sind grundsätzlich die Kommunen als lokale Straßenbauträger zuständig. Die erstmalige Herstellung einer Straße zu den Grundstücken wird dabei als straßenmäßige Erschließung bezeichnet. Die von der Straße erschlossenen Grundstücke müssen nach Abzug eines kommunalen Eigenanteils die restlichen Baukosten anteilig nach Grundstücksfläche und Geschossfläche erstatten und erhalten in der Regel von der Kommune einen Erschließungsbeitragsbescheid. Nach jahrelanger Nutzung der Straße (ca. 20 - 30 Jahre) bedürfen die Straßen häufig einer Erneuerung oder Verbesserung, weil sie Schäden aufweisen bzw. dem gewachsenen Verkehrsaufkommen nicht mehr genügen. Für die Kosten der Straßenausbaumaßnahmen sind von den Grundstücken, die von den Straßen erschlossen werden, ebenfalls wieder Beiträge, so genannte Straßenausbaubeiträge, zu erheben. Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Kreis der erschlossenen Grundstücke beim Erschließungsbeitragsrecht und beim Straßenausbaubeitragsrecht identisch. Als erschlossen galten lediglich die Grundstücke, die baurechtlich in Form einer Bebauung oder für gewerbliche Zwecke nutzbar waren. Dies gilt für den Bereich des Erschließungsbeitragsrechts weiterhin. Im Bereich des Straßenausbaubeitragsrechts hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 10. Juli 2002 (Az: 6N 97.2148) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass es nicht mehr auf die Erschließung eines Grundstücks ankommt, sondern alleine darauf, ob ein Grundstück, das an der ausgebauten Straße anliegt, von der Straßenausbau-maßnahme einen Nutzungsvorteil hat oder nicht. Damit können auch Grundstücke an ausgebauten Ortsstraßen zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden, die lediglich landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden dürfen. Der Nutzungsvorteil besteht darin, dass auch die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer dieser Grund-stücke von der ausgebauten Straße aus ihre Grundstücke betreten oder auch befahren können. Damit werden z.B. Landwirte, die mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen gelegentlich auf Felder fahren, die an Ortsstraßen anliegen, ausbaubeitragspflichtig. Um eine entsprechende Beitragspflicht zu begründen, können die Kommunen in ihrem Satzungsrecht Bestimmungen aufnehmen, wonach auch landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke ausbaubeitragspflichtig werden. Die Kommunen können im Rahmen ihrer Abwägung aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass in ihrem Hoheitsgebiet der Vorteil für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke so gering ist, dass keine Heranziehung dieser Grundstücke zu Straßenausbaubeiträgen erfolgt. Schließlich muss der Vorteil für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke als wesentlich geringer angesehen werden, als der Vorteil für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutze Grundstücke, von denen regelmäßig eine ver-kehrsmäßige Nutzung der Straße ausgeht (z.B. bei Wohnhäusern, Garagen oder Geschäften und Betrieben). Darüber hinaus kann eine Heranziehung zu als ungerecht empfundenen Fallkonstellationen führen. So kann ein Landwirt, dessen Feld an einer Ortsstraße anliegt, ausbaubeitragspflichtig sein, während ein Landwirt, dessen Feldgrundstück an einer Gemeindeverbindungsstraße (z.B. eine Straße, die von einem Ortsteil zu einem anderen Ortsteil führt) anliegt, nicht beitragspflichtig ist, weil für eine Gemeindever-bindungsstraße nach dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz keine Ausbaubei-träge erhoben werden dürfen. Aus diesen Gründen haben sich bereits viele Kommunen im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. in ihren neuen Ausbaubeitragssatzungen aus dem Jahr 2003 dafür entschieden, von einer Beitragsheranziehung der Grundstücke, die lediglich landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden dürfen, abzusehen. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat zwischenzeitlich die auch von der Rechtsaufsicht vertretene Auffassung bestätigt, dass derartige Satzungsregelungen vom Ermessensspielraum und der Selbstverwaltungshoheit der Kommunen gedeckt sind. Darüber hinaus wurden die neuen Ausbaubeitragssatzungen im Hinblick auf den baurechtlichen Erschließungsbegriff bereinigt bzw. an das Straßenausbaubeitragsrecht angepasst. Auf Grund der Ungültigkeit vieler älterer Ausbaubeitragssatzungen mussten bis zum Neuerlass der neuen Satzungen offene Widerspruchsverfahren ausgesetzt werden, was leider zu längeren Wartezeiten für die Widerspruchsführer und Widerspruchsführerinnen führte. Zuschüsse für GemeindenAus Mitteln der Kraftfahrzeugsteuer gem. Art. 13 b Abs. 2 Satz 2 FAG (Landratsamtskontingent) konnten Zuwendungen für 8 Straßenbauvorhaben in Höhe von 378.968,00 Euro bewilligt werden.Für 15 Straßenbaumaßnahmen, die nach Art. 13 c FAG (Härtefonds) gefördert werden, wurden 736.485,00 Euro bewilligt. Für die Gemeinden, die nicht am örtlichen Aufkommen an der Kfz.-Steuer beteiligt sind, wurden Straßenunterhaltungszuschüsse in Höhe von 1.687.080,00 Euro gewährt. Die Bewilligungen aus Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes betrugen 2.518.430,00 Euro. Im Bereich des Art. 10 FAG konnten 2.679.718,00 Euro für diverse Maßnahmen bewilligt werden. Der Freistaat Bayern bewilligte aus den verschiedenen Städtebauförderungsprogrammen für eine Vielzahl von städtebaulichen Maßnahmen in den Gemeinden insgesamt 2.368.596,00 Euro. Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege wurden für 30 denkmalgeschützte Objekte Mittel in Höhe von 238.600,00 Euro bewilligt. Hiervon entfielen 44.000,00 Euro auf Verpflichtungsermächtigungen, die erst im Jahr 2004 ausgereicht werden können. Insgesamt wurden im Jahr 2003 194.600,00 Euro ausbezahlt. Für den gleichen Zweck flossen aus den Mitteln des Bezirks Oberpfalz für insgesamt 20 Maßnahmen im Bereich der Allgemeinen Denkmalpflege 102.456,50 Euro. Für den Bereich des Burgen- und Schlösserprogramms wurden für eine Maßnahme 6.617,00 Euro bewilligt. Ebenfalls für eine Maßnahme wurden 2.500,00 Euro für ein Bodendenkmal bewilligt. Zur Förderung des Sports unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit wurden aus dem Kreishaushalt für 21 Baumaßnahmen von 18 Sport- und 3 Schützenvereinen Zuwendungen in Höhe von 144.000,00 Euro gewährt. 75 Sport- und Schützenvereine erhielten für den Einsatz von 597 Übungsleitern Zuwendungen in Höhe von insgesamt 210.337,20 Euro. Hierbei wurde die beachtliche Anzahl von 96.375 Übungsstunden abgehalten. Die Sportlerehrung 2002 des Landkreises Neumarkt wurde im Festsaal des Landratsamtes durchgeführt. Herr Landrat Löhner zeichnete 31 Sportler mit einer Goldmedaille aus. 45 Sportler wurden mit einer Silbermedaille sowie 48 Sportler mit einer Bronzemedaille bedacht. 17 Mannschaften erhielten für herausragende Leistungen je einen Pokal überreicht. Erstellt am
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